Verpackungsverordnung

Verpackungsverordnung - rechtl. Hinweise und praktische Umsetzungshilfe:

  • Lizenzierungspflicht:
    Der Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die an private Endverbraucher gegeben werden, hat die Pflicht, diese Verpackungen über ein duales System lizenzieren zu lassen.
  • Erstinverkehrbringer:
    Erstinverkehrbringer sind gemäß §§6 u. 10 VerpackV "Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringen ..."

Information für Versandhändler zur 5. Novelle der Verpackungsverordnung:

  • Verkaufsverpackung:
    Nach der geänderten Verpackungsverordnung (VerpackV) müssen ab dem 01.01.2009 alle Versender, die Waren an private Endkunden und haushaltsähnliche Abnehmer (siehe untenstehende Definition) liefern, zwingend ihre Versandverpackungen über ein Duales System lizenzieren lassen. Verpackungen des Versandhandels gelten also als Verkaufsverpackung, wenn diese befüllt zum Endverbraucher geschickt werden. Diese Verpackungen müssen vom Erstinverkehrbringer (d.h. von dem Unternehmen des Versand- und Internethandels, lizensiert werden. 
  • Serviceverpackungen:
    Zu den Serviceverpackungen gehören solche Verpackungen, die unmittelbar beim Kauf der Ware befüllt werden und die zum Transport der Produkte notwendig sind. Beispiele hierfür sind Pizza-Schachteln vom Lieferservice oder Papiertüten vom Bäcker. Bei diesen Serviceverpackungen besteht Lizenzierungspflicht, die aber auf den Hersteller bzw. Großhändler der Verpackungen übertragen werden kann.
  • Gewerblich genutzte Verpackungen:
    Solche (Transport-) Verpackungen, die ausschließlich zwischen Unternehmen bzw. Gewerbetreibenden Anwendung finden (also nicht beim Endverbraucher), gelten als gewerbliche Verkaufs- oder transportverpackung und sind nicht lizenzierungspflichtig. 
  • Hersteller von Verpackungen:
    Die erhältlichen, marktüblichen Verpackungsmittel enthalten keine Lizenzgebühren für ein duales System, da der Verkauf von vorlizenzierten Verpackungen nicht möglich ist. Dies resultiert aus dem Gesetzestext und dem Beschluss der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) vom Oktober 2008. In Bezug auf eine mögliche „Vorlizenzierung“ hat die LAGA dieses eindeutig als nicht zulässig entschieden. Deshalb ergibt sich die Notwendigkeit für jeden jeden Versender, der Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringt, dass er die Mengen für sich selbst oder sein Unternehmen lizenzieren lassen muss. Eine Vorlizensierung ist also bei Kauf von Verpackungen nicht möglich. Versender sind also verpflichtet, sämtliche Verpackungen, die sie als Erstinverkehrbringer an private Endverbraucher oder gleichgestellte Anfallstellen liefern, zu lizenzieren.
  • Bußgelder:
    In der VerpackV wird in § 6, Abs. 1 geregelt, dass Lizenznehmer und Entsorger Regressansprüche gegen Versender stellen können, die unlizenzierte Verpackungen an private Endverbraucher schicken. Außerdem ist die Versendung unlizenzierter Verpackungen wettbewerbswidrig und somit ein Abmahngrund. Zudem können Bußgelder bis zu € 50.000,-- verhängt werden.


FAQ - häufig gestellte Fragen:

Wer muss sich registrieren lassen?

Laut Verpackungsverordnung muss sich jeder „Erstinverkehrbringer" registrieren lassen. Das heißt, jeder Händler, der an Verbraucher liefert, bei dem dann die Verpackung anfällt, muss sich einem dualen System anschließen.

Wie muss ich in meinem Onlineshop informieren?

Jeder Händler muss bei einem Rücknahmesystem angeschlossen sein. Eine Informationspflicht zur Rücknahme entfällt. Selbstverständlich darf weiterhin über das System, dem sich der Händler angeschlossen hat, informieren, aber nicht in werblicher Art und Weise, da dies eine Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten darstellen würde.

Mein Lieferant ist schon registriert. Reicht das?

Nein!!! Nach einem Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall gilt jedes Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim Endverbraucher anfällt, als „Verkaufsverpackung". Jeder, der diese aber in den Verkehr bringt, muss registriert sein. Das heißt: jeder Händler muss sich einem der Entsorgungssysteme anschließen.

Müssen die Verpackungen gekennzeichnet werden?

Eine solche Kennzeichnungspflicht besteht nach der neuen Verpackungsverordnung nicht mehr. Einige dualen Systeme bieten entsprechende Aufkleber an, die aber nicht zwingend aufgebracht werden müssen.

Für welche Art von Verpackungen gilt das eigentlich alles?

In der Verpackungsverordnung wird zwischen drei unterschiedlichen Arten von Verpackungen unterschieden:

  • Verkaufsverpackungen, 
  • Umverpackungen und 
  • Transportverpackungen. 

Hier sollte man sich aber nicht von den verwendeten Begriffen irreführen lassen. Mit „Transportverpackung" ist nicht das Paket gemeint, in dem die Ware zum Verbraucher verschickt wird. Vielmehr gilt jedes Verpackungsmaterial, also auch das Paket, das beim Verbraucher ankommt, als Verkaufsverpackung. Der Shopbetreiber muss sicher stellen, dass all diese Verpackungen lizenziert sind. Dies hat besondere Bedeutung bei Importen. Es bietet sich an, dass sich der Importeur einem der Systeme anschließt und die Verpackungen lizenzieren lässt.

Bei wem kann ich mich lizenzieren lassen?

Sie können sich bei einem dualen System lizensieren lassen. Hier einige zugelassene Anbieter: